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Familiengerechte Hochschule

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Schrittweise weitere Öffnung der Kindertagesbetreuung

Ab dem 15. Juni 2020 können folgende Kinder ihre Kindertageseinrichtungen wieder besuchen: (1) Kinder, die im Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG schulpflichtig werden. Das sind die Kinder, die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. (2) Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen. Das sind zum einen die Zweijährigen, zum anderen die Dreijährigen, die den Übergang in einen Kindergarten bzw. eine Kindergartengruppe (ggf. innerhalb derselben Einrichtung) noch vor sich haben. Wenn Eltern sich nicht sicher sind, ob ihr Kind zu dieser Gruppe gehört, sollten sie sich an den jeweiligen Träger der Kita wenden. (3) Kinder, die mit den eben genannten beiden Gruppen von Kindern in einem Haushalt leben (z.B. Geschwister), wenn sie in derselben Einrichtung betreut werden. (4) Parallel zum Schulbetrieb können auch die Schüler der 2. und 3. Klassen an den Tagen, an denen sie den Präsenzunterricht besuchen, wieder in den Horten betreut werden. Ab dem 1. Juli 2020 könnten dann voraussichtlich alle Kinder wieder regulär ihre Kindertageseinrichtung besuchen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Ausweitungen möglich sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.

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